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Zentraldeponie Hubbelrath als Ingenieurbauwerk

Deponien als Ingenieurbauwerke

Deponien dienen der Beseitigung von Abfällen, die aus dem Material­kreislauf herausgenommen werden müssen. Sie verfügen über Sicherungs­systeme und Betriebs­einrichtungen, die eine umwelt­verträgliche Ablagerung sicherstellen. Die Anforderungen an das Deponie­bauwerk werden in der Deponie­verordnung abhängig von der Deponieklasse und den abzulagernden Abfällen definiert.

Definition von Deponieklassen

  • Welche Abfälle auf einer Deponie abgelagert werden dürfen, wird durch die Deponie­klasse bestimmt, ergänzt durch den Abfall­katalog und die Zuordnungs­kriterien. Entsprechend den An­forderungen und anhand der eingerichteten Qualität der Dichtungs­systeme werden Deponien in verschiedene Klassen eingeteilt, von Klasse 0 bis III für oberirdische Deponien und mit Klasse IV für Untertage­deponien. Die Deponie­klassen unterscheiden sich durch die Zuordnungs­werte (Höhe der Schadstoff­gehalte) der abzulagernden Abfälle. Bei der Zentraldeponie Hubbelrath handelt es sich um eine Deponie der Klasse II. Welche Arten von Abfällen eingebaut werden dürfen, regelt der für die Deponie festgelegte Abfallkatalog. Darin sind sämtliche Abfälle mit einem Nummerncode versehen und beschrieben. Diese Abfall­schlüssel haben europaweit Gültigkeit.

Phasen einer Deponie

Der „Lebenszyklus“ einer Deponie kann in verschiedene Phasen eingeteilt werden, deren Ablauf in der Deponieverordnung definiert ist und in denen unterschiedliche technische Maßnahmen getroffen werden müssen.

Planung

Der Bau einer Deponie ist planfeststellungspflichtig. Der Inhalt dieses Planes ist durch den Vorhaben­träger zusammen­zustellen und umfasst eine Beschreibung der gesamten Maßnahmen von der Herstellung der Basis­abdichtung über die Still­legung und die Oberflächen­abdichtung bis zur Nachsorge. Im Zuge des Planfeststellungs­verfahrens werden alle Behörden mit einbezogen, die von dem Vorhaben betroffen sind. Ebenso haben Bürger, Vereine und Verbände die Möglichkeit, sich über das Vorhaben zu informieren und Einwände zu äußern.

Vor Baubeginn muss der Qualitäts­sicherungsplan, in dem die Über­wachung jedes einzelnen Bau­teils oder Materials von der Her­stellung über den Transport bis zum Einbau geregelt ist, von der zuständigen Behörde frei­gegeben werden.

Deponieerrichtung

Im Rahmen der Deponie­errichtung erhält jede Deponie eine qualifizierte Basisabdichtung, die ein Eindringen von Wasser und Stoffen aus der Deponie in das Grund­wasser verhindert. Dicke, Be­schaffenheit und Aufbau dieser Basis­abdichtung richten sich nach der vorher festgelegten Deponie­klasse, also nach den Abfällen, die dort später abgelagert werden sollen.

Ein wesentlicher Aspekt des Deponie­baus ist die Bau­überwachung, bestehend aus der Eigen­prüfung der ausführenden Firma sowie der Fremd­prüfung durch einen für die Aufsichts­behörde tätigen Sach­verständigen und durch die Aufsichts­behörde selbst.

Betrieb einer Deponie

Es gibt umfangreiche Anforderungen an die Abfallablagerung. Auf der Unterseite Deponiebetrieb erläutern wir, was in Bezug auf Themen wie zugelassene und ausgeschlossene Abfälle, Abfallannahme und -prüfung zu beachten ist.

Die erste Ablagerung von Abfall erfolgt erst nach vollständigem Abschluss der Bautätigkeiten sowie erfolgreicher Abnahme und Betriebsfreigabe durch die zuständige Behörde.

Stilllegung

Nach Beendigung der Ablagerungsphase geht die Deponie in die Phase der Stilllegung über. Es wird eine Oberflächenabdichtung auf den Deponiekörper aufgebracht. Diese wird dauerhaft mit der Basisabdichtung verbunden. Auf diese Weise wird der komplette Ablagerungsbereich eingekapselt.

In der Stilllegungsphase entsteht das Gesamtbild der Deponie. Entscheidend für die spätere Integration des Deponiekörpers ins Landschaftsbild ist die abschließende Phase der Renaturierung.

Nachsorgephase

Nach der erfolgten Schluss­abnahme der Abdichtung und Rekultivierung durch die Behörde beginnt die Nachsorge­phase. Der Betreiber der Deponie ist weiterhin für die Deponie verantwortlich und Kontroll- und Überwachungs­maßnahmen werden weiterhin für Medien wie Sicker­wasser durchgeführt. Werden bei allen für die Nachsorge­phase relevanten Medien (z. B. im Sicker­wasser) die vorgegebenen Grenzwerte unterschritten, kann der Deponie­betreiber die Entlassung aus der Nachsorge beantragen. Kommt die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der Prüf­kriterien und Dokumentationen zu dem Schluss, dass keine Beeinträchtigungen des Wohles der Allgemeinheit zu erwarten sind, kann dem Antrag des Deponie­betreibers zur Ent­lassung aus der Nachsorge stattgegeben werden.